Wie viele Ersthelfer im Betrieb braucht man?

Ein kleiner Betrieb, ein überschaubares Team – und trotzdem die Pflicht zur Ersten Hilfe?
Diese Frage stellen sich viele Unternehmerinnen und Unternehmer im Handwerk. Häufig wird angenommen, dass erst größere Unternehmen ausgebildete Ersthelfer benötigen. Doch das stimmt nicht.
Bereits kleine Betriebe müssen sicherstellen, dass im Notfall schnell und fachgerecht Erste Hilfe geleistet werden kann.

Die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften legen dabei fest, wie viele Ersthelfer erforderlich sind, welche Qualifikationen sie benötigen und wie häufig sie ihre Kenntnisse auffrischen müssen.
Wir erklären, worauf Betriebe achten sollten und welche Möglichkeiten es für die Ausbildung und Fortbildung gibt.
Ersthelfer im Betrieb: Wie viele sind vorgeschrieben?
Die Anzahl der erforderlichen Ersthelfer ist in § 26 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ geregelt.
Dabei kommt es insbesondere auf die Anzahl der anwesenden Versicherten und die Art des Betriebs an.
Grundsätzlich gelten folgende Vorgaben:
Anzahl der anwesenden Versicherten | Erforderliche Ersthelfer |
2 bis 20 Personen | Mindestens 1 Ersthelfer |
Mehr als 20 Personen in Verwaltungs- und Handelsbetrieben | Mindestens 5 % |
Mehr als 20 Personen in sonstigen Betrieben | Mindestens 10 % |
Für viele Handwerksbetriebe, beispielsweise Friseursalons, Malerbetriebe oder Werkstätten, gilt die Regelung für sonstige Betriebe.
Das bedeutet: Auch ein kleiner Handwerksbetrieb mit nur sechs anwesenden Beschäftigten benötigt mindestens einen ausgebildeten Ersthelfer.
Bei der Berechnung müssen die erforderlichen Zahlen gegebenenfalls auf ganze Personen aufgerundet werden.
Was bedeutet das konkret für Handwerksbetriebe?
Einige Beispiele verdeutlichen die Vorgaben:
Beispiel 1: Friseursalon mit sechs Beschäftigten
Sind sechs versicherte Personen gleichzeitig anwesend, muss mindestens ein ausgebildeter Ersthelfer zur Verfügung stehen.
Beispiel 2: Malerbetrieb mit 15 Beschäftigten
Auch bei 15 gleichzeitig anwesenden Versicherten ist grundsätzlich mindestens ein Ersthelfer vorgeschrieben.
Beispiel 3: Handwerksbetrieb mit 30 Beschäftigten
Sind 30 Versicherte gleichzeitig anwesend, müssen in einem sonstigen Betrieb mindestens drei ausgebildete Ersthelfer zur Verfügung stehen.
Wichtig ist außerdem, dass die erforderliche Anzahl auch während der tatsächlichen Arbeitszeiten gewährleistet ist.
Urlaub, Krankheit, Schichtbetrieb oder unterschiedliche Einsatzorte können dazu führen, dass zusätzliche Personen ausgebildet werden sollten.
Unser Tipp: Betriebe sollten nicht nur die gesetzlich vorgeschriebene Mindestanzahl berücksichtigen, sondern auch Vertretungen einplanen.
Wer darf betrieblicher Ersthelfer sein?
Nicht jeder Beschäftigte kann automatisch als betrieblicher Ersthelfer eingesetzt werden.
Nach den Vorgaben der DGUV müssen Ersthelfer eine entsprechende Ausbildung bei einer ermächtigten Ausbildungsstelle absolviert haben.
Alternativ können bestimmte sanitätsdienstliche, rettungsdienstliche oder medizinische Berufsqualifikationen anerkannt werden.
Eine reguläre betriebliche Erste-Hilfe-Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten.
Dabei werden unter anderem folgende Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:
Richtiges Verhalten bei Notfällen
Absicherung einer Unfallstelle
Absetzen eines Notrufs
Kontrolle von Bewusstsein und Atmung
Stabile Seitenlage
Herz-Lungen-Wiederbelebung
Umgang mit einem automatisierten externen Defibrillator (AED)
Versorgung von Wunden und Blutungen
Maßnahmen bei akuten Erkrankungen und Verletzungen
Die praktische Anwendung steht dabei im Vordergrund.
Denn im Ernstfall zählt nicht nur das theoretische Wissen, sondern vor allem die Fähigkeit, schnell und sicher zu handeln.
Wie häufig müssen Ersthelfer ihre Kenntnisse auffrischen?
Eine einmalige Ausbildung reicht nicht dauerhaft aus.
Nach § 26 der DGUV Vorschrift 1 müssen betriebliche Ersthelfer in der Regel alle zwei Jahre an einer Fortbildung teilnehmen.
Auch diese umfasst neun Unterrichtseinheiten.
Die regelmäßige Auffrischung dient dazu, vorhandenes Wissen zu festigen, praktische Maßnahmen erneut zu trainieren und die Handlungssicherheit zu verbessern.
Wichtig für Arbeitgeber: Die Organisation und Sicherstellung der erforderlichen Aus- und Fortbildung gehört zu den betrieblichen Pflichten.
Betriebe sollten deshalb dokumentieren, welche Beschäftigten als Ersthelfer benannt sind und wann ihre nächste Fortbildung erforderlich wird.
Wer übernimmt die Kosten der Erste-Hilfe-Schulung?
Eine gute Nachricht für Unternehmen: Die Kosten für die vorgeschriebene Aus- und Fortbildung betrieblicher Ersthelfer werden unter bestimmten Voraussetzungen vom zuständigen Unfallversicherungsträger übernommen.
Hierzu zählen beispielsweise Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
Die Lehrgangsgebühren werden in der Regel direkt zwischen der ermächtigten Ausbildungsstelle und dem zuständigen Unfallversicherungsträger abgerechnet.
Dabei müssen die jeweiligen Vorgaben zur Kostenübernahme und zum Anmeldeverfahren eingehalten werden.
Je nach Unfallversicherungsträger kann beispielsweise eine vorherige Kostenübernahmebestätigung erforderlich sein.
Arbeitgeber sollten daher bereits vor der Anmeldung klären, welche Unterlagen benötigt werden.
Wichtig: Die Kostenübernahme bezieht sich auf die förderfähigen Lehrgangsgebühren. Zusätzliche Leistungen oder Entgelte können gesondert anfallen.
Warum Erste Hilfe im Betrieb mehr als eine gesetzliche Pflicht ist
Ein Arbeitsunfall kann jederzeit passieren.
In einer Werkstatt kann sich ein Beschäftigter an einer Maschine verletzen. Im Friseursalon kann eine Kundin plötzlich das Bewusstsein verlieren. Auf einer Baustelle kann es zu einem Sturz kommen.
Auch in vermeintlich ungefährlichen Arbeitsbereichen können medizinische Notfälle auftreten.
Ausgebildete Ersthelfer können in solchen Situationen wertvolle Unterstützung leisten.
Sie wissen, wie sie einen Notruf absetzen, die betroffene Person betreuen und bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes notwendige Maßnahmen durchführen.
Eine funktionierende Erste-Hilfe-Organisation schützt daher nicht nur die Beschäftigten, sondern trägt zur Sicherheit aller Personen im Betrieb bei.
Welche weiteren Pflichten haben Arbeitgeber?
Neben der Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl ausgebildeter Ersthelfer müssen Unternehmen weitere Maßnahmen zur Ersten Hilfe organisieren.
Hierzu gehören insbesondere:
Geeignetes und ausreichend vorhandenes Erste-Hilfe-Material
Gut erreichbare und gekennzeichnete Verbandkästen
Informationen über Notrufmöglichkeiten und zuständige Ersthelfer
Unterweisung der Beschäftigten über das Verhalten bei Notfällen
Dokumentation geleisteter Erste-Hilfe-Maßnahmen
Berücksichtigung besonderer Gefährdungen im Betrieb
Je nach Betriebsgröße und Gefährdungssituation können weitere Anforderungen hinzukommen.
Eine regelmäßige Überprüfung der betrieblichen Erste-Hilfe-Organisation ist deshalb sinnvoll.
Erste-Hilfe-Schulung bei der IWB Recklinghausen
Wer betriebliche Ersthelfer ausbilden oder ihre Kenntnisse auffrischen lassen möchte, kann hierfür das Schulungsangebot der IWB nutzen.
Die IWB bietet entsprechende Erste-Hilfe-Schulungen in Kooperation mit AfAS Dortmund und SuS Recklinghausen an.
Die Schulungen vermitteln die erforderlichen theoretischen Grundlagen und bieten Gelegenheit, lebensrettende Maßnahmen praktisch zu üben.
Nächster Schulungstermin
Mittwoch, 18. November 2026
Veranstaltungsort: IWB Recklinghausen
Das Angebot richtet sich insbesondere an Unternehmen, die betriebliche Ersthelfer ausbilden oder fortbilden lassen möchten.
Informationen zur Anmeldung, den Teilnahmebedingungen und der möglichen Kostenübernahme erhalten Interessierte direkt bei der IWB.
Weitere Informationen unter:
Fazit: Gut ausgebildete Ersthelfer gehören in jeden Betrieb
Erste Hilfe ist ein unverzichtbarer Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes.
Bereits bei zwei anwesenden Versicherten ist grundsätzlich mindestens ein ausgebildeter Ersthelfer erforderlich. In größeren Unternehmen richtet sich die Mindestanzahl nach der Betriebsart und der Zahl der anwesenden Versicherten.
Ebenso wichtig wie die erstmalige Ausbildung sind regelmäßige Fortbildungen und eine zuverlässige Organisation der Ersten Hilfe.
Wer frühzeitig plant, ausreichend Beschäftigte qualifiziert und die Auffrischungstermine im Blick behält, erfüllt nicht nur seine betrieblichen Pflichten, sondern schafft auch mehr Sicherheit für Beschäftigte und Kunden.
Die IWB Recklinghausen unterstützt Betriebe gemeinsam mit ihren Kooperationspartnern AfAS Dortmund und SuS Recklinghausen durch praxisorientierte Erste-Hilfe-Schulungen.
Hinweis: Die Angaben entsprechen den allgemeinen Vorgaben der DGUV Vorschrift 1. Abweichende oder ergänzende Anforderungen können sich aus besonderen betrieblichen Gefährdungen und den Regelungen des zuständigen Unfallversicherungsträgers ergeben.





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