Weiterbildung während der Arbeitszeit – wer zahlt eigentlich?

Beruflich weiterkommen, neue Fähigkeiten erwerben oder sich auf veränderte Anforderungen vorbereiten – Weiterbildung ist wichtig. Doch viele Beschäftigte stehen vor denselben Fragen: Muss ich dafür Urlaub nehmen? Bezahlt mein Arbeitgeber die Schulung? Und gibt es staatliche Unterstützung?

Die gute Nachricht: Unter bestimmten Voraussetzungen können Beschäftigte während ihrer regulären Arbeitszeit an Weiterbildungen teilnehmen. Teilweise werden sogar die Lehrgangskosten und die Lohnkosten des Arbeitgebers gefördert.
Allerdings besteht nicht für jede gewünschte Weiterbildung automatisch ein Anspruch auf bezahlte Freistellung oder Kostenübernahme.
Wir erklären, welche Möglichkeiten es gibt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und worauf Beschäftigte und Unternehmen achten sollten.
1. Habe ich Anspruch auf Weiterbildung während der Arbeitszeit?
Grundsätzlich müssen wir zwischen freiwilligen Weiterbildungen und verpflichtenden Schulungen unterscheiden.
Freiwillige berufliche Weiterbildung
Möchte sich eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beispielsweise fachlich spezialisieren oder zusätzliche berufliche Qualifikationen erwerben, besteht nicht automatisch ein gesetzlicher Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die Teilnahme während der Arbeitszeit ermöglicht oder die Kosten übernimmt.
Eine Freistellung oder Kostenübernahme kann sich jedoch aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer individuellen Vereinbarung ergeben.
Verpflichtende Fortbildungen
Anders kann es aussehen, wenn der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Regelungen, tariflicher Bestimmungen oder betrieblicher Vereinbarungen verpflichtet ist, eine für die Arbeitsleistung erforderliche Fortbildung anzubieten.
Nach § 111 Gewerbeordnung dürfen die Kosten solcher Pflichtfortbildungen nicht den Beschäftigten auferlegt werden.
Diese Schulungen sollen während der regulären Arbeitszeit stattfinden. Müssen sie außerhalb der üblichen Arbeitszeit durchgeführt werden, gelten sie als Arbeitszeit.
Wichtig: Nicht jede Weiterbildung, die für den Beruf nützlich ist, gilt automatisch als verpflichtende Fortbildung.
2. Wann fördert die Agentur für Arbeit eine Weiterbildung?
Auch Beschäftigte, die bereits einen festen Arbeitsplatz haben, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung durch die Agentur für Arbeit erhalten.
Eine wichtige Grundlage ist die Beschäftigtenqualifizierung nach § 82 SGB III.
Mit dieser Förderung sollen Beschäftigte zusätzliche berufliche Kompetenzen erwerben und sich auf veränderte Anforderungen der Arbeitswelt vorbereiten können.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Für die reguläre Förderung gelten insbesondere folgende Anforderungen:
1. Die Weiterbildung muss ausreichend umfangreich sein.
Die Maßnahme muss mehr als 120 Stunden umfassen. Sie kann grundsätzlich in Vollzeit, Teilzeit oder berufsbegleitend stattfinden.
2. Der Bildungsträger und die Maßnahme müssen zugelassen sein.
Für diese Förderung ist grundsätzlich eine entsprechende Zulassung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) erforderlich.
Nicht jeder Weiterbildungskurs ist automatisch förderfähig.
3. Die vermittelten Kenntnisse müssen über eine kurzfristige Arbeitsplatzanpassung hinausgehen.
Ein kurzer Kurs zur Bedienung einer ausschließlich im eigenen Unternehmen eingesetzten Software erfüllt diese Voraussetzung beispielsweise regelmäßig nicht.
Die Weiterbildung soll berufliche Kenntnisse vermitteln, die auch über den aktuellen Arbeitsplatz hinaus von Bedeutung sind.
4. Gesetzlich vorgeschriebene Schulungen sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Muss ein Arbeitgeber eine bestimmte Qualifizierung ohnehin aufgrund rechtlicher Vorgaben durchführen, wird diese im Regelfall nicht über die reguläre Beschäftigtenförderung finanziert.
5. Auch frühere Qualifizierungen spielen eine Rolle.
Grundsätzlich muss ein vorhandener Berufsabschluss mindestens zwei Jahre zurückliegen. Ebenso darf innerhalb der vergangenen zwei Jahre in der Regel keine entsprechende Förderung nach § 82 SGB III erfolgt sein. Gesetzliche Ausnahmen sind möglich.
6. Die Agentur für Arbeit muss die Förderung bewilligen.
Auch wenn die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt erscheinen, besteht kein automatischer Anspruch auf eine Förderung.
Deshalb sollte die Beratung und Antragstellung unbedingt vor Beginn der Weiterbildung erfolgen.
3. Wer bezahlt die Weiterbildung?
Besonders interessant für Unternehmen: Die Agentur für Arbeit kann nicht nur Lehrgangskosten übernehmen, sondern auch einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zahlen, wenn Beschäftigte für die Weiterbildung von ihrer Arbeit freigestellt werden.
Die Förderhöhe hängt unter anderem von der Betriebsgröße ab.
Mögliche Förderung nach § 82 SGB III
Betriebsgröße | Lehrgangskosten | Arbeitsentgeltzuschuss |
Weniger als 50 Beschäftigte | bis zu 100 % | bis zu 75 % |
50 bis 499 Beschäftigte | grundsätzlich 50 % | bis zu 50 % |
Ab 500 Beschäftigten | grundsätzlich 25 % | bis zu 25 % |
Unter bestimmten Voraussetzungen können höhere Förderbeträge möglich sein.
Bei Betrieben mit weniger als 500 Beschäftigten können beispielsweise für Beschäftigte ab 45 Jahren oder schwerbehinderte Menschen bis zu 100 % der Lehrgangskosten übernommen werden.
Liegt eine entsprechende Qualifizierungsvereinbarung mit einem Sozialpartner vor, kann sich die Förderung ebenfalls erhöhen.
Die konkreten Zuschüsse werden individuell geprüft und bewilligt.
Was bedeutet ein Arbeitsentgeltzuschuss?
Ein Arbeitsentgeltzuschuss ist keine zusätzliche Gehaltszahlung an den Beschäftigten.
Vielmehr unterstützt die Agentur für Arbeit den Arbeitgeber dabei, die Kosten für die Zeit zu tragen, in der die beschäftigte Person aufgrund der Weiterbildung nicht im Betrieb arbeiten kann.
Können weitere Kosten übernommen werden?
Im Rahmen einer bewilligten Förderung können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Kosten berücksichtigt werden, beispielsweise:
Fahrkosten
Zusätzliche Kinderbetreuungskosten
Kosten für eine notwendige auswärtige Unterbringung
Verpflegungskosten bei auswärtiger Unterbringung
Auch hier gilt: Nicht jede Ausgabe wird automatisch erstattet. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die jeweilige Förderentscheidung.
4. Beispiel aus dem Handwerksbetrieb
Ein Handwerksbetrieb mit zwölf Beschäftigten möchte eine Mitarbeiterin für eine umfangreiche, förderfähige berufliche Qualifizierung freistellen.
Die Mitarbeiterin soll neue Kenntnisse erwerben, um künftig zusätzliche Aufgaben übernehmen zu können.
Nach vorheriger Prüfung und Bewilligung durch die Agentur für Arbeit könnten bei dieser Betriebsgröße beispielsweise bis zu 100 % der anerkannten Lehrgangskosten übernommen werden.
Zusätzlich wäre ein Arbeitsentgeltzuschuss von bis zu 75 % für den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall möglich.
Der Arbeitgeber müsste somit nicht zwangsläufig die gesamten Lehrgangs- und Ausfallkosten allein tragen.
Wichtig: Dieses Beispiel zeigt lediglich eine mögliche Förderkonstellation. Ob und in welcher Höhe tatsächlich gefördert wird, entscheidet die Agentur für Arbeit.
5. Bildungsurlaub in NRW – eine weitere Möglichkeit
Neben der Förderung durch die Agentur für Arbeit gibt es in Nordrhein-Westfalen den gesetzlichen Bildungsurlaub.
Dieser ist im Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW (AWbG) geregelt.
Beschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen für anerkannte berufliche oder politische Weiterbildungen von ihrer Arbeit freigestellt werden und erhalten während dieser Zeit weiterhin ihr Arbeitsentgelt.
Wer hat Anspruch auf Bildungsurlaub?
Grundsätzlich gelten in NRW folgende Voraussetzungen:
Das Beschäftigungsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten.
Der Betrieb beschäftigt mindestens zehn Personen.
Die Weiterbildung findet im Rahmen einer nach dem AWbG NRW anerkannten Bildungsveranstaltung statt.
Die gesetzlichen Antrags- und Nachweispflichten werden eingehalten.
In Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten besteht nach dem AWbG NRW kein gesetzlicher Freistellungsanspruch. Bei kleineren Betrieben bis 50 Beschäftigten gibt es außerdem besondere Begrenzungen.
Wie viele Tage Bildungsurlaub stehen mir zu?
Bei einer regulären Fünftagewoche besteht grundsätzlich ein Anspruch auf fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr.
Bei einer abweichenden Anzahl regelmäßiger Arbeitstage wird der Anspruch entsprechend angepasst.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ansprüche aus zwei Kalenderjahren zusammengefasst werden.
Was muss ich bei der Antragstellung beachten?
Die geplante Weiterbildung muss dem Arbeitgeber grundsätzlich mindestens sechs Wochen vor Beginn schriftlich mitgeteilt werden.
Dabei müssen die erforderlichen Unterlagen zur Veranstaltung und ihrer Anerkennung eingereicht werden.
Der Arbeitgeber kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Einwendungen erheben.
Wer übernimmt die Kosten?
Bei einem bewilligten Bildungsurlaub wird das Arbeitsentgelt grundsätzlich weitergezahlt.
Die Seminargebühren sowie mögliche Fahrt- und Übernachtungskosten trägt die teilnehmende Person jedoch grundsätzlich selbst, sofern keine andere Finanzierung vereinbart wurde.
Wichtig: Bildungsurlaub bedeutet nicht automatisch, dass die Weiterbildung vollständig kostenlos ist.
6. Sind alle Weiterbildungen förderfähig?
Nein. Ein häufiger Irrtum ist, dass jede berufliche Weiterbildung automatisch staatlich gefördert werden kann.
Beispielsweise sind kurze Produktschulungen, rein betriebsinterne Anpassungsmaßnahmen oder gesetzlich vorgeschriebene Qualifizierungen nicht ohne Weiteres über § 82 SGB III förderfähig.
Auch für Aufstiegsfortbildungen wie die Meistervorbereitung gelten eigene Fördermöglichkeiten, insbesondere das Aufstiegs-BAföG.
Die verschiedenen Förderprogramme haben unterschiedliche Zielsetzungen und Voraussetzungen.
Deshalb sollte immer geprüft werden, welche Förderung für das konkrete Weiterbildungsziel tatsächlich infrage kommt.
7. Wie gehe ich vor, wenn ich mich während der Arbeitszeit weiterbilden möchte?
Schritt 1: Weiterbildungsziel festlegen
Welche Kenntnisse sollen erworben werden? Welche beruflichen Vorteile entstehen daraus?
Schritt 2: Gespräch mit dem Arbeitgeber führen
Gemeinsam sollte besprochen werden, ob eine Freistellung möglich ist und welchen Nutzen die Weiterbildung für den Betrieb bringt.
Schritt 3: Geeignete Weiterbildung auswählen
Wichtig sind neben den Inhalten und Terminen auch die Anerkennung beziehungsweise Zulassung des Bildungsangebots.
Schritt 4: Fördermöglichkeiten prüfen lassen
Bei einer Förderung nach § 82 SGB III empfiehlt sich die frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit.
Schritt 5: Finanzierung und Freistellung vor Beginn klären
Erst wenn die entsprechenden Vereinbarungen und erforderlichen Bewilligungen vorliegen, sollte die Teilnahme verbindlich geplant werden.
Fazit: Weiterbildung lohnt sich – auch während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
Berufliche Weiterbildung muss nicht zwangsläufig am Feierabend, am Wochenende oder während des Erholungsurlaubs stattfinden.
Für Beschäftigte und Unternehmen bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, Weiterbildung während der Arbeitszeit zu realisieren.
Ob gesetzliche Pflichtfortbildung, staatlich geförderte Beschäftigtenqualifizierung oder Bildungsurlaub: Entscheidend ist, dass die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt werden.
Besonders für kleine und mittlere Handwerksbetriebe kann die Beschäftigtenförderung eine interessante Möglichkeit sein, Mitarbeitende gezielt weiterzuqualifizieren und gleichzeitig die finanzielle Belastung zu reduzieren.
Weiterbildung mit der IWB Recklinghausen
Das Institut für Weiterbildung und Beratung GmbH bietet unterschiedliche Qualifizierungs- und Weiterbildungsangebote für Beschäftigte, Betriebe und Menschen in beruflichen Veränderungsprozessen.
Wir informieren Sie gerne über unsere Bildungsangebote und deren jeweilige Zugangsvoraussetzungen.
Weitere Informationen: www.iwb-recklinghausen.de
Hinweis: Die Informationen beziehen sich auf die Rechtslage 2026. Ob ein individueller Anspruch auf Freistellung oder Förderung besteht, ist im Einzelfall zu prüfen. Der Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Förderberatung.



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