Ausbildungsbetrieb Voraussetzungen: Darf eigentlich jeder Betrieb ausbilden?

Viele Handwerksbetriebe möchten ihren eigenen Fachkräftenachwuchs ausbilden. Doch mit einem freien Arbeitsplatz und ausreichend Berufserfahrung allein wird ein Unternehmen noch nicht automatisch zum Ausbildungsbetrieb.
Die kurze Antwort auf die Frage lautet daher: Nein, nicht jeder Betrieb darf ohne vorherige Prüfung ausbilden. Ein Betrieb kann jedoch Ausbildungsbetrieb werden, wenn die betrieblichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ausbildungsbetrieb Voraussetzungen: Was muss erfüllt sein?
Ob ein Betrieb ausbilden darf, hängt im Wesentlichen von zwei Bereichen ab:
Ist der Betrieb als Ausbildungsstätte geeignet?
Steht eine persönlich und fachlich geeignete Person für die Ausbildung zur Verfügung?
Im Handwerk ergeben sich die grundlegenden Anforderungen insbesondere aus der Handwerksordnung. Danach müssen sowohl die Ausbildungsstätte als auch das verantwortliche Ausbildungspersonal geeignet sein. Die Handwerkskammer prüft und überwacht, ob diese Voraussetzungen vorliegen.
Wann ist ein Betrieb als Ausbildungsstätte geeignet?
Ein Ausbildungsbetrieb muss in der Lage sein, die Inhalte des jeweiligen Ausbildungsberufs praktisch zu vermitteln. Entscheidend ist daher nicht allein die Größe des Unternehmens, sondern ob die vorgesehenen Tätigkeiten, Arbeitsmittel und betrieblichen Abläufe zum Ausbildungsberuf passen.
Geprüft wird unter anderem:
Sind geeignete Arbeitsplätze, Werkzeuge, Maschinen und Materialien vorhanden?
Fallen im Betrieb ausreichend Tätigkeiten an, die zum Ausbildungsberuf gehören?
Können die Inhalte der Ausbildungsordnung vermittelt werden?
Stehen genügend Fachkräfte für die Betreuung zur Verfügung?
Gibt es im Arbeitsalltag ausreichend Zeit für Anleitung, Rückmeldung und Kontrolle?
Ist die Zahl der Auszubildenden im Verhältnis zu den vorhandenen Ausbildungsplätzen und Fachkräften angemessen?
Ein kleiner Handwerksbetrieb kann diese Voraussetzungen ebenso erfüllen wie ein größeres Unternehmen. Entscheidend ist, ob die Ausbildung fachlich und organisatorisch verlässlich durchgeführt werden kann.
Muss der Betrieb alle Ausbildungsinhalte selbst abdecken?
Nicht jeder Betrieb führt sämtliche Arbeiten aus, die in einer Ausbildungsordnung vorgesehen sind. Ein Betrieb kann beispielsweise auf bestimmte Leistungen spezialisiert sein oder einzelne Maschinen nicht besitzen.
Das bedeutet nicht automatisch, dass dort keine Ausbildung möglich ist. Können einzelne Fertigkeiten, Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht im eigenen Betrieb vermittelt werden, dürfen diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebs ergänzt werden. Die Handwerksordnung lässt diese Möglichkeit ausdrücklich zu.
Dafür kommen beispielsweise infrage:
überbetriebliche Lehrgänge,
die Zusammenarbeit mit einem anderen Betrieb,
eine Verbundausbildung,
zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte bei einem Kooperationspartner.
Wichtig ist, dass vor Beginn der Ausbildung verbindlich geklärt wird, wo und wie die fehlenden Inhalte vermittelt werden.
Wer trägt im Betrieb die Verantwortung?
Im Ausbildungsalltag werden die Begriffe Ausbildender, Ausbilder und Ausbildungsbeauftragter häufig miteinander verwechselt. Sie beschreiben jedoch unterschiedliche Aufgaben.
Der Ausbildende
Als Ausbildender wird der Vertragspartner des Auszubildenden bezeichnet. Das ist in der Regel der Betrieb beziehungsweise dessen Inhaber oder die verantwortliche Gesellschaft.
Der Ausbildende schließt den Ausbildungsvertrag ab und trägt die Verantwortung dafür, dass die Ausbildung ordnungsgemäß organisiert wird. Er muss die Ausbildung nicht zwingend persönlich durchführen. Wenn er nicht selbst ausbildet oder nicht über die erforderliche fachliche Eignung verfügt, muss er einen geeigneten Ausbilder bestellen.
Der Ausbilder
Der Ausbilder ist die Person, die für die praktische Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist. Er muss persönlich und fachlich geeignet sein und die wesentlichen Ausbildungsinhalte unmittelbar und verantwortlich vermitteln.
Zur fachlichen Eignung gehören sowohl die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen als auch berufs- und arbeitspädagogische Fähigkeiten.
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung wird im Handwerk in der Regel durch die Ausbildereignungsprüfung oder durch Teil IV der Meisterprüfung nachgewiesen. Dabei geht es unter anderem um die Planung, Vorbereitung, Durchführung und den Abschluss einer Ausbildung.
Ausbildungsbeauftragte und ausbildende Fachkräfte
Auch andere Beschäftigte dürfen an der Ausbildung mitwirken. Häufig werden sie als Ausbildungsbeauftragte oder ausbildende Fachkräfte bezeichnet.
Sie können Auszubildende beispielsweise an einem bestimmten Arbeitsplatz anleiten, Maschinen erklären oder berufliche Fertigkeiten vermitteln. Dafür müssen sie persönlich geeignet sein und die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für ihren jeweiligen Aufgabenbereich besitzen.
Die Gesamtverantwortung bleibt jedoch beim bestellten Ausbilder. Die mitwirkenden Fachkräfte arbeiten unter seiner Verantwortung und ersetzen ihn nicht.
Reicht der AdA-Schein aus, um ausbilden zu dürfen?
Der sogenannte AdA-Schein weist die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nach. Er zeigt, dass eine Person eine Ausbildung planen, durchführen, begleiten und abschließen kann.
Allein durch den AdA-Schein entsteht jedoch noch keine vollständige Ausbildungsberechtigung. Zusätzlich müssen die fachliche und persönliche Eignung der verantwortlichen Person sowie die Eignung des Betriebs vorliegen.
Welche berufliche Qualifikation erforderlich ist, hängt vom Ausbildungsberuf ab. In zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A ist grundsätzlich eine Meisterqualifikation oder eine entsprechende Berechtigung erforderlich. In anderen Handwerken und Berufen können je nach Fall auch ein passender Berufsabschluss, Berufserfahrung oder eine von der zuständigen Stelle anerkannte Qualifikation ausreichen.
Wer die regulären Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt, kann unter bestimmten Bedingungen bei der Handwerkskammer eine widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung beantragen. Die Handwerkskammer Münster weist darauf hin, dass dabei die fachliche, persönliche und berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen werden muss.
Wer entscheidet, ob ein Betrieb ausbilden darf?
Im Handwerk ist die zuständige Handwerkskammer die wichtigste Anlaufstelle. Sie prüft, ob der Betrieb und das vorgesehene Ausbildungspersonal geeignet sind. Außerdem berät sie zu Ausbildungsberufen, Qualifikationsnachweisen, Ausbildungsplänen und möglichen Kooperationen.
Betriebe sollten deshalb frühzeitig Kontakt mit der Ausbildungsberatung ihrer Handwerkskammer aufnehmen – möglichst bevor ein Ausbildungsvertrag verbindlich abgeschlossen wird.
Die Prüfung ist immer auf den konkreten Betrieb und den gewünschten Ausbildungsberuf bezogen. Ein Unternehmen kann deshalb für einen Ausbildungsberuf geeignet sein, für einen anderen jedoch nicht oder nur mit ergänzenden Ausbildungsmaßnahmen.
Checkliste für angehende Ausbildungsbetriebe
Bevor ein Betrieb erstmals ausbildet, sollten folgende Fragen geklärt sein:
Welcher Ausbildungsberuf passt zu den tatsächlichen Tätigkeiten des Betriebs?
Können die Inhalte der Ausbildungsordnung vollständig vermittelt werden?
Welche Inhalte müssen möglicherweise extern ergänzt werden?
Ist die technische und räumliche Ausstattung geeignet?
Stehen ausreichend Fachkräfte und genügend Zeit zur Verfügung?
Wer ist der verantwortliche Ausbilder?
Liegen die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung vor?
Welche Beschäftigten wirken als Ausbildungsbeauftragte mit?
Wurde die Eignung mit der zuständigen Handwerkskammer abgestimmt?
Ist ein betrieblicher Ausbildungsplan vorbereitet?
Gute Ausbildung beginnt mit guter Vorbereitung
Nicht jeder Betrieb darf ohne Weiteres ausbilden. Die Voraussetzungen sind jedoch so gestaltet, dass auch kleine und spezialisierte Handwerksbetriebe jungen Menschen eine qualifizierte Ausbildung ermöglichen können.
Entscheidend sind eine geeignete Ausbildungsstätte, klare Verantwortlichkeiten und qualifiziertes Ausbildungspersonal. Fehlende Ausbildungsinhalte lassen sich häufig durch überbetriebliche Lehrgänge oder Kooperationen ergänzen.
Im Teil IV der Meisterschule beschäftigen sich die Teilnehmenden ausführlich mit den rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen der Ausbildung. Dazu gehören unter anderem die Eignung des Betriebs, die Aufgaben des Ausbildungspersonals, die Erstellung eines betrieblichen Ausbildungsplans und die Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Teil IV – Ausbildung der Ausbilder.





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